Altstadtverein St. Michael Fürth
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Satzung des Vereines
 

Altstadtverein Fürth
Altstadtviertel St. Michael - Bürgervereinigung Fürth e.V.

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 1. Der Verein führt den Namen „Altstadtviertel St. Michael, Bürgervereinigung Fürth e.V.“ Die Kurzbezeichnung lautet  „Altstadtverein Fürth“

 2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürth eingetragen.

 3. Der Sitz des Vereins ist Fürth. 

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Folgende Ziele werden verfolgt:
Verschönerung, Wiederbelebung und Gesundung des Altstadtviertels St. Michael; Förderung der kulturellen Belange der Altstadt; Denkmalpflege, wie bei Erhaltung und Wiederherstellung historisch und kulturell besonders wichtiger Baudenkmäler als Gesamt- und Einzelobjekte. Der Verein stellt Räumlichkeiten für Ausstellungen und Veranstaltungen zur Verfügung. Dem Verein gehört die „Arbeitsgruppe Archäologie in Fürth“ an.

 2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell  unabhängig

 

§ 3  Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen sowie Personengruppen werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages.

3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann durch Beschluss eines Vorstandes erfolgen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr trotz zweimaliger Mahnung im Verzug ist oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher ist gegeben, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereines schädigt, gegen die Grundsätze des Vereines verstößt oder seine Mitgliederpflichten verletzt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe durch eingeschriebenen Brief Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Der Ausschluss kann nicht gerichtlich angefochten werden.

4. Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht, den Organen des Vereines Anträge und Vorschläge zu unterbreiten und an den Veranstaltungen Vereines teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die Beiträge rechtzeitig zu entrichten. 

  

§ 4  Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis 15.03. eines Jahres zu entrichten.

  

§ 5  Organe des Vereins

Organe des Vereines sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

  

§ 6  Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

4. Der Verein wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen können gegen Nachweis ersetzt werden. Eine Aufwandsentschädigung kann gewährt werden. 

6. Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse berufen.

 

§  7  Der Beirat

1. Dem Beirat gehören bis zu zehn von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählende Mitglieder an. Vorstandsmitglieder gehören automatisch auch dem Beirat an, so dass er insgesamt bis zu 15 Mitglieder haben kann.

2. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben; Beiräte können selbständige Aufgaben übernehmen, für deren Erledigung sie dem Vorstand verantwortlich sind. Die Sitzungen des Beirates sollten einmal monatlich stattfinden und können gemeinsam mit der Vorstandssitzung abgehalten werden, bei der die Beiräte Stimmrecht haben.

 

§  8  Beschlussfassung von Vorstand und Beirat

Der Vorstand berät in mindestens vier Sitzungen jährlich. Vereinsmitglieder können an diesen Sitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.

Ansonsten gelten die Regelungen in § 7, 2., letzter Satz.

 

§  9  Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im 1. Quartal eines jeden Jahres einzuberufen. Die Mitglieder sind vom Vorstand dazu unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Einladung gilt mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Die Aufgabe zur Post wird auf dem Entwurf der Einladung vom Vorstand vermerkt. Weitere Anträge zur Tagesordnung, die bis sieben Tage vor dem Termin beim Vorstand eingehen, werden in die Tagesordnung aufgenommen. Initiativanträge werden von der Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss zur Tagesordnung zugelassen. Sie müssen von mindestens zehn Mitgliedern unterzeichnet und dem Vorstand bis spätestens zum Aufruf der Tagesordnung vorgelegt werden.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt
a) die Entlastung der übrigen Vereinsorgane nach Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes sowie der Kassenprüferberichte;
b) die Höhe des Jahresbeitrages;
c) die Wahl des Vorstandes und der Beiräte;
d) Satzungsänderungen;
e) über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes;
f) die Auflösung des Vereines.
Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder Beirat angehören dürfen.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn fünfzig Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen fordern.
Satzungsänderungen und Vereinsauflösung können von der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht beschlossen werden.  

4. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

5.Beschlüsse bedürfen der  einfachen Mehrheit, eine Satzungsänderung der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  

6. Wahlen erfolgen schriftlich mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder des Vorstandes werden in Einzelwahl gewählt. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Danach entscheidet das Los. Gibt es für einen Vorstandsposten nur einen Bewerber, so kann dessen Wahl durch Akklamation erfolgen. Beiräte werden in einem einzigen Wahlgang gewählt. Hierfür kann jeder Berechtigte so viele  Stimmen abgeben, wie Beiräte zu wählen sind; er kann auch weniger Stimmen abgeben. Die Reihenfolge spielt keine Rolle; eine Häufung von Stimmen ist nicht zulässig, gehäufelte Stimmen werden nur einfach gezählt. Gewählt sind die Beiräte mit den meisten Stimmen. Haben Kandidaten die gleiche Stimmen erhalten, können aber nicht alle gewählt werden, so findet eine Stichwahl statt; danach entscheidet das Los.

 

§ 10  Niederschriften

Über die Mitgliederversammlung sowie über die Sitzungen von Vorstand und Beirat sind Niederschriften aufzunehmen. Diese enthalten Angaben über Ort, Zeit, Zahl der erschienenen Mitglieder und über die Versammlungsleitung. Sie geben den wesentlichen Gang der Versammlung oder Sitzung sowie Ergebnis der Beschlüsse wieder und sind vom Leiter der Versammlung sowie vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 11  Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende
Bar- und Sachvermögen an die Kirchengemeinde St. Michael zur Verwendung für
gemeinnützige Zwecke.
Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.

Satzungsannahme dieser vorstehenden Satzung wurde in der Gründungsversammlung zum 17.01.1975, mit Änderungen vom 02.02.1976, 23.01.1978, 16.03.1984, 12.03.1993, 20.03.1997, 26.03.1998 und 11.04.2002 beschlossen.

  

 
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